Rechtsbehelfsbelehrung bedarf keines Hinweises auf Einspruch per E-Mail

Der 11. Senat des FG Münster hat deutlich gemacht, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht etwa deshalb unrichtig ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält.
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