Diese Informationsportal für Steuerberatung hat sich zur Aufgabe gemacht, einen umfassenden Überblick über die in Deutschland vertretenen Steuerberater, Steuerberatungskanzleien, Wirtschaftsprüfer und Fachanwälte für Steuerrecht zu bieten. Ausserdem interessante Spezialthemen im Umfeld Lohnsteuererklärung, Steuerklassenrechner oder Einkommenssteuerrechner zu erläutern.
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Wir befassen uns mit folgenden Bereichen:
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüfer ist ein Beruf und ein öffentliches Amt. Zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers gehören u. a. die Prüfung der ordnungsmäßigen Buchführung eines Unternehmens und die Prüfung eines den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Jahresabschlusses. Folgende Aufgaben bestimmen das Berufsbild vorrangig (vgl. § 2 WPO):
- Prüfungstätigkeit: Wirtschaftsprüfer führen betriebswirtschaftliche Prüfungen durch (§ 2 Abs. 1 WPO). Maßgeblich prägt dabei die Vorbehaltsaufgabe, die durch Gesetz vorgeschriebene Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten sowie Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen bzw. zu versagen. Dies umfasst auch Prüfungen von nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellten Jahres- und Konzernabschlüssen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, wie zum Beispiel Sonderprüfungen nach dem Aktiengesetz. Auch freiwillige Jahresabschlussprüfungen sind Wirtschaftsprüfern und (bei bis zu mittelgroßen Kapitalgesellschaften) vereidigten Buchprüfern vorbehalten.
Aufgrund seiner besonderen Befähigung werden dem Wirtschaftsprüfer regelmäßig auch sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen übertragen, wie etwa Due-Diligence-Prüfungen und Unterschlagungsprüfungen.
- Steuerberatung: Zu den beruflichen Vorbehaltsaufgaben zählt die unbeschränkte (geschäftsmäßige) Hilfeleistung in Steuersachen, also die Steuerberatung. Sie umfasst auch das Recht der Vertretung der Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten.
- Gutachter/Sachverständigentätigkeit: Ebenfalls zum Berufsbild gehört die Tätigkeit als Gutachter oder Sachverständiger in allen Bereichen der wirtschaftlichen Betriebsführung, zu der zum Beispiel die Unternehmensbewertung zählt.
- Unternehmensberatung: Die Beratung in unternehmerischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers.
- Rechtsberatung: In Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und die er ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigen kann, ist der Wirtschaftsprüfer auch zur Rechtsbesorgung/-beratung befugt.
Rechtsgebiete
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Steuerklassenrechner
Steuerberatersuche
{loadposition steuerberatersuche}Spezialisierte Anwälte, Fachanwälte für Steuerrecht Im Infoportal sind auch sogenannte spezialisierte Anwälte, wie z.B. der Fachanwalt für Steuerrecht vertreten. Es muss sich bei den spezilisierten Anwälten nicht unbedingt um sogenannte Fachanwälte handeln, da es nicht für jeden Rechtsbereich den offiziellen Fachanwaltstitel gibt.
Steuertipps und Steuerhilfen
Steuerberater
Als Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät. Die Berechtigung zur Berufsausübung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern ausgeführt werden. Die berufständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer zusammenschließen.
Die steuerberatenden Berufe haben ein Leitbild
In diesem Leitbild wird ein gemeinsame Selbstverständnis der deutschen Steuerberater, Wirtschaftprüfer und Steuerberaterinnen dargestellt. Es wurde im Rahmen einer deutschen Initiative „Perspektiven für morgen“ durch die Bundessteuerberaterkammer initiiert und iste seit dem 12. Juni 2006 verabschiedet: Darin heißt es dass sich die angehörigen der steuerberatenden Berufe als Organe der in Deutschland Steuerpflichtigen sehen. Der Steuerberater hat eine besondere Vertrauensstellung zu seinem Mandanten, da er über sehr detaillierte Kenntnisse über dessen steuerliche und wirtschaftliche Situtation verfügt. Weiter möchte der Steuerberater unabhängig und kompetent bei allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen beraten und die Interessen als Unternehmer, Institutionen oder Privatpersonen optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern und zu sichern. Dabei sollte der Mandant beachten, dass es sich bei jedem Steuerberater und Wirtschaftprüfer selbst um einen Unternehmer handelt, dessen Kunde, er der Mandant ist. Dies heißt vor allem, den eigenen steuerlichen Berater nicht durch eigenen illegale Aktivitäten in eine Art Zwangslage zu bringen, in der dieser selbst dann eventuell existenziell mit seiner Steuerkanzlei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Ein Steuerberater ist kein Hilfsmittel zur Steuerhinterziehung. Das Leistungsangebot von Steuerberatern geht von der Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben, die Steuerberatung selbst und den steuerlichen Rechtsschutz. Die Beratung in privaten Vermögensangelegenheiten sind oft ebenfalls Tätigkeitsgebiete, wobei nach unserer Auffassung die wenigsten Steuerberater dazu wirklich in der Lage sind. Die betriebswirtschaftliche Beratung sowie die Durchführung von gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen sind weitere Tätigkeitsfelder.
- Den Beruf eines Steuerberaters darf nur ausüben, wer die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Nach bestandener Prüfung kann man sich von der Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellen lassen. Für die Bestellung sind – neben der bestandenen Prüfung – die persönliche Eignung des Bewerbers (z. B. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung) und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde.