Gutschrift auf Arbeitszeitkonto noch kein Zufluss von Arbeitslohn

Gutschriften auf ein Zeitwertkonto für den Arbeitnehmer stellen noch keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Der Arbeitslohn gilt erst mit der Auszahlung des durch das Guthaben auf dem Konto dargestellten Arbeitslohns als zugeflossen.
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