Steuerliche Gewinnermittlung: Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bei der Übernahme von schuldrechtlic

Verpflichtungen können entweder im Wege einer Schuldübernahme nach den §§ 414 ff. BGB oder durch Übernahme der mit der Verpflichtung verbundenen Lasten (Schuldfreistellung) übernommen werden.
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