GewSt: Befreiung von Krankenhäuser und Kliniken (OFD)Von der Gewerbesteuer befreit sind Krankenhäuser und Kliniken, wenn im Erhebungszeitraum die im § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. gesamten Artikel lesen zurück mit ESC