Finanzgerichtsordnung: Vertretungszwang vor dem BFH (OFD)
Mit der Verfügung zum Vertretungszwang vor dem BFH hat die OFD Karlsruhe die für Finanzbeamten maßgeblichen Regelungen zur Vertretung vor dem BFH zusammengestellt und einige Interna geregelt. Der Vertretungszwang beim BFH gilt nach § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, sowie für alle prozesserheblichen Erklärungen im Verfahren.