Einkommensteuerbescheid: Änderung durch nachgereichte Anlage AV und Anbieterbescheinigung (OFD)
Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann aufgrund einer nachträglich eingereichten Anlage AV und Anbieterbescheinigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.