Einkommensteuerbescheid: Änderung durch nachgereichte Anlage AV und Anbieterbescheinigung (OFD)

Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann aufgrund einer nachträglich eingereichten Anlage AV und Anbieterbescheinigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO oder nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden.
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