BFH Kommentierung: Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten
Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahrs sind – entgegen der Verwaltungsauffassung – als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.