Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten (OFD)
Beim steuerlichen Abzug von Bewirtungsaufwendungen wird i. A. mit zweierlei Maß gemessen: Während sich dem Unternehmer meist mit dem Besitz des gesetzlich geforderten Bewirtungsbelegs und den Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Steuerabzug von wenigstens 70 % der Ausgaben eröffnet, werden Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers i. d. R. kritischer vom Finanzamt beäugt.