Vordruckmuster VermB 12 und VermB 13 sowie der Datensatzbeschreibung (BMF)
Die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV 1994 (VermB 12) und nach § 8 Absatz 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV 1994 (VermB 13) sowie die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Absatz 3 VermBDV 1994) werden neu bekannt gemacht.