Hinzurechnung der GewSt: Auswirkungen des § 4 Abs. 5b EStG (OFD)
Nach § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.