Verwaltungsvermögen: Überlassung von Grundstücken (LfSt)Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG auch Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile. gesamten Artikel lesen zurück mit ESC