Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens: Basiszins für

Gem. § 203 Abs. 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.
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