Zuständigkeit der Gemeinde für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Aus dem sog. Sanierungserlass ergibt sich keine Zuständigkeit des Finanzamts zur abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgründen; zuständig dafür sind die Gemeinden.
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