Zur Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngelds

Nach § 3 Nr. 67 EStG ist das  gezahlte Elterngeld zwar steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bezieher von Elterngeld (Art. 3 GG) unterliegen jedoch nur die um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag verminderten Leistungen dem Progressionsvorbehalt.
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