Zivilprozesskosten: Finanzverwaltung erkennt gelockerte BFH-Rechtsprechung nicht an (BMF)

Nach neuer BFH-Rechtsprechung sind Zivilprozesskosten bereits dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess damals hinreichende Erfolgsaussichten bot. Die Finanzverwaltung legt strengere Maßstäbe an und erkennt die Rechtsprechung nicht an.
gesamten Artikel lesen zurück mit ESC

Das könnte dich auch interessieren …