Versicherungsvermittler: Mitteilungen bis zum 30.3. (BZSt)
§ 45d Abs. 3 EStG verpflichtet inländische Versicherungsvermittler, das Zustandekommen eines Vertrags i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem BZSt bis zum 30.3. des Folgejahres mitzuteilen.