Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen (BMF)

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für Umsätze aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist. Abschn. 12.11 UStAE wird geändert.
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