Umsatzsteuer: Behandlung von Integrationskursen nach dem Aufenthaltsgesetz (BMF)
Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) sind steuerbefreit, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden.