Steuerhinterziehung: Keine Straffreiheit trotz Selbstanzeige?

„Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei“ – so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wie sie in § 371 der Abgabenordnung niedergelegt ist. Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.
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