Standortübergreifende ärztliche Teilgemeinschaftspraxen: Ertragsteuerliche Beurteilung (OFD)

Nach § 18 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen, der weitgehend § 18 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte entspricht, dürfen sich Ärzte – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen.
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