Mitteilungspflicht inländischer Versicherungsvermittler: Bußgeld droht (BZSt)

§ 45d Abs. 3 EStG verpflichtet dazu, einen Vertrag zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen.
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