Mitteilungspflicht inländischer Versicherungsvermittler: Bußgeld droht (BZSt)
§ 45d Abs. 3 EStG verpflichtet dazu, einen Vertrag zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitzuteilen.