Lohnsteuerhilfevereine: Erhebung der Mitgliedsbeiträge (Gleich lautende Ländererlasse)
Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u.a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird.