Leistungen unter Progressionsvorbehalt: Übermittlungszeitpunkt (BMF)

Die Träger der Sozialleistungen i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG haben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.
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