Einkommensteuer: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BMF)

Das BMF hat sich zur Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 hinsichtlich Buchführungspflichten, Gewinnermittlung, Bemessung der Abschreibung, Bewertung des Vermögens und Besteuerungsverfahren geäußert.
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