Durchschnittssatzbesteuerung: Spirituosenabsatz und zugekaufte Produkte bei Land- und Forstwirten
Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs bestehen Defizite bei der Besteuerung der von Land- und Forstwirten ausgeführten Lieferungen von Spirituosen. Deshalb wurden zumindest die bayerischen Finanzämter angewiesen, anhand des Inhalts der eingereichten Anlage L, der Anlage Weinbau und den hierzu beigefügten Gewinnermittlungen streng zu prüfen, ob die Umsatzsteuer zutreffend angemeldet worden ist.