Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens: Basiszins für
Gem. § 203 Abs. 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.