Außergewöhnliche Belastungen: Berücksichtigung von Zivilprozesskosten (BMF)
Mit Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) hat der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.