Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen nach Durchführung der Steuerveranlagu
Unterlagen und Belege, die Bestandteile einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind, sind aufzubewahren. Zusätzlich besteht für Steuerpflichtige mit einer Summe der positiven Einkünfte von mehr als 500.000 EUR die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen, soweit sie diese Einkünfte betreffen.