Auch nicht abgeführte Lohnsteuer kann angerechnet werden
Lohnsteuerabzugsbeträge, die vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt abgeführt, aber als Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfasst wurden, können angerechnet werden. Dies hat der 6. Senat des FG Münster, Urteil v. 24.4.2012, 6 K 1498/11 AO entschieden.