Steuerbegünstigung: Poolvereinbarungen im ErbSt-Recht (LfSt)
Zum erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen gehören auch Anteile an Kapitalge-sellschaften. Voraussetzung ist aber, dass eine Mindestbeteiligung von mehr als 25 % besteht. Dabei können mehrere Anteile zusammengerechnet werden, sofern diese durch eine sog. Poolvereinbarung verbunden sind (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Die Finanzverwaltung nimmt zu einigen damit zusammenhängenden Fragen ergänzend zum Anwendungserlass Erbschaftsteuer (AEErbSt) v. 24.7.2009 Stellung.