Auch bei laufender Betriebsprüfung keine Fristverlängerung für die Offenlegung
Die Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses ist auch dann nicht verlängerbar, wenn die Verzögerung durch eine Betriebsprüfung bedingt ist. Im Zweifel muss ein vorläufiger Jahresabschluss eingereicht werden, sonst droht ein Ordnungsgeld.