Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Betriebsprüfers
Erforderlich für einen „anderen Arbeitsplatz“ i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann. Daran fehlt es, wenn für 80 Prüfer eines Finanzamtes lediglich 30 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen.