Zuständigkeit der Gemeinde für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Aus dem sog. Sanierungserlass ergibt sich keine Zuständigkeit des Finanzamts zur abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags aus Billigkeitsgründen; zuständig dafür sind die Gemeinden.