Auslandsbeteiligungen: Anwendung des EuGH-Urteils „STEKO“ (BMF)

Das Urteil ist entgegen der gesetzlichen Anwendungsvorschrift auf alle noch offenen Fälle anzuwenden, in denen im Jahr 2001 Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen von Anteilen an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile geltend gemacht werden.
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