Zivilprozesskosten: Finanzverwaltung erkennt gelockerte BFH-Rechtsprechung nicht an (BMF)
Nach neuer BFH-Rechtsprechung sind Zivilprozesskosten bereits dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess damals hinreichende Erfolgsaussichten bot. Die Finanzverwaltung legt strengere Maßstäbe an und erkennt die Rechtsprechung nicht an.