Nach neuer BFH-Rechtsprechung sind Zivilprozesskosten bereits dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Prozess damals hinreichende Erfolgsaussichten bot. Die Finanzverwaltung legt strengere Maßstäbe an und erkennt die Rechtsprechung nicht an.
| < Zurück | Weiter > |
|---|


