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Ein volljähriges Kind in Berufsausbildung kann für die Freibeträge bzw. das Kindergeld u. a. nur berücksichtigt werden, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR (2004 – 2009: 7.680 EUR) im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).


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