Umsatzsteuer: Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken in Bahn, Schiff oder Flugzeuge
Durch die Neuregelung des § 3e UStG gilt seit dem 1.1.2010 bei einer Restaurationsleistung, die an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung an Reisende erbracht wird, innerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Abgangsort der Beförderung als Leistungsort.