Umsatzsteuer: Land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit (OFD)
Durch § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung auf Umsätze begrenzt, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Für die Frage, ob ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, hat die Zuordnung der Umsätze zu § 13 EStG lediglich Indizwirkung.