Kinderbetreuungskosten: Einsprüche zur Abziehbarkeit vor 2006 zurückgewiesen
Dies gilt, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder die begrenzte Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das Grundgesetz. Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie Klage erheben.