Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei unbekannten Erben (LfSt)
Eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO von Einkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen ist nur dann durchzuführen, wenn mindestens zwei Personen an den Einkünften beteiligt sind und die Einkünften diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.