Ehrenamt: Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten (LfSt)
Das Landesamt für Steuern Bayern weist zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR (Begünstigte Tätigkeiten, Nebenberuflichkeit) auf Folgendes hin.