Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Kapitalerträge (LfSt)
Werden nach bestandskräftig durchgeführter Festsetzung bisher nicht erklärte, dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfene Erträge bekannt, liegen regelmäßig neue Tatsachen vor, die eine Bescheidänderung rechtfertigen. Allerdings ist mit Einführung der Abgeltungsteuer auch verfahrensrechtlich eine andere Rechtslage entstanden.