Anrufungsauskunft: Festellende Verwaltungsakte (BMF)
Unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht nur Wissenserklärungen des Betriebsstättenfinanzamts darstellen, sondern vielmehr feststellende Verwaltungsakte i. S. d. § 118 Satz 1 AO sind.