Allgemeinverfügung: Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung eing
Am 9.1.2012 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.