Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (BMF)
Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde § 50d Abs. 3 EStG mit Wirkung zum 1.1.2012 neugefasst. Die Voraussetzungen für die Beschränkung von Erstattungsansprüchen ausländischer Gesellschaften sind an EU-rechtliche Vorgaben angepasst worden.