Investitionsabzugsbetrag: Berücksichtigung von Rumpfwirtschaftsjahren (OFD)

Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen.
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