Vorläufigkeit wegen sämtlicher beim BFH, BVerfG und EuGH anhängiger Verfahren (OFD)
Mit Urteil vom 30.1.2008 (7 K 99/06 F) hat das FG Münster entschieden, dass der Steuerbürger keinen Anspruch darauf hat, dass sein Steuerbescheid „hinsichtlich sämtlicher in der aktuellen Beilage zum BStBl II genannten Verfahren“ vorläufig ergeht.