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Die Finanzverwaltung setzt – für alle nach dem 31.12.2011 eröffneten Insolvenzverfahren – die Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen aus vor Eröffnung ausgeführten Leistungen, für die die Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden, um. In diesen Fällen ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer aus der ausgeführten Leistung zu korrigieren und bei Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit zu b


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